Namen & Neues
Mitte hat jetzt eine Jury gegen sexistische und diskriminierende Werbung
Veröffentlicht am 09.03.2018 von Laura Hofmann
Nachdem die Bezirksverordnetenversammlung im September einen Antrag von Linken und Grünen zum Verbot von sexistischer und diskriminierender Werbung beschlossen hat, gibt es nun eine Jury, die einberufen wird, wenn Beschwerden vorliegen (hier geht’s zum Formular). Werbemotive werden nicht vorab geprüft. Mitte lehnt sich damit an das Verfahren aus Friedrichshain-Kreuzberg an. Eine erste Entscheidung gibt es auch schon: Eine Bürgerin hatte sich über eine Werbung von Dildoking beschwert, die drei erigierte Penisse zeigt, die eine Krone symbolisieren. Nicht sexistisch, urteilte die Jury, die am 27. Februar das erste Mal tagte. „Im Fall von Dildoking hat die Jury entschieden, dass die Voraussetzungen für sexistische und diskriminierende Werbung nicht erfüllt sind“, sagt Kerstin Drobick, die als Gleichstellungsbeauftragte auch die Termine der Werbejury organisiert, der „Berliner Woche„. Sie betont, dass es nicht um persönliche Geschmacksfragen geht, sondern darum, ob gegen eines der neun festgelegten Kriterien verstößt.
Und was sind die Kriterien? Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, wenn: A )Frauen* und/oder Männer* auf abwertende Weise dargestellt werden. B) Die Gleichwertigkeit aller Selbstzuschreibungen in Bezug auf Geschlecht in Frage gestellt wird. C) Unterwerfung oder Ausbeutung (nicht kritisch) dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien. D) Die Personen in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt werden, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. E) Eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird. F) Personen abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. trans* und inter* Personen). G) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von Prostituierten, Freiern oder Passant*innen nicht verletzen. Körper und Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbeobjektes zu achten. H) Werbung darf insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen* und Männer* billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen* und Jungen* in sexualisierter Weise darstellt. I) Werbung darf Aufstachelung zum Hass (insbesondere in Bezug auf die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Merkmale Lebensalter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Herkunft/Ethnizität, Religion und Weltanschauung, Behinderung und das äußere Erscheinungsbild wie Körperform, Gewicht und Hautfarbe), weder aufweisen, noch billigen, fördern oder verherrlichen.
Die Jury besteht aus einer Vertreterin des Frauenbeirats, einem Mitglied des Ausschusses Wirtschaft, Arbeit, Ordnungsamt und Gleichstellung, einer Vertreterin der AG Mädchen und junge Frauen, einer Vertretung des Migrationsbeirats, einer Vertretung des Beirates für Menschen mit Behinderung, einer Senior_innenvertretung, einer Vertreterin aus einem Frauenprojekt, einer aus einem LSBTI-Projekt und einer Fachkraft aus der Bezirksverwaltung.