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Vorkaufsrecht: Verwaltungsgericht bestätigt Neuköllner Rechtsauffassung zu Sharedeals
Veröffentlicht am 08.01.2020 von Madlen Haarbach
Kurz vor Weihnachten bestärkte das Verwaltungsgericht die Bezirke beim Thema Vorkaufsrecht: Demnach müssen die Wohnungseigentümer auch bei sogenannten „Share Deals“, also anteiligen Verkäufen, den Bezirksämtern die Unterlagen vorlegen. Die Bezirke können also in bestimmten Fällen auch das Vorkaufsrecht prüfen, wenn kein ganzes Haus oder Grundstück verkauft wird, sondern nur ein Anteil an den Grundstücksgesellschaften. Dann nämlich, wenn ein sogenannter „Umgehungsverkauf“ stattfindet – die Eigentümer*innen also mutmaßlich die Grunderwerbssteuer oder womöglich auch explizit das Vorkaufsrecht vermeiden wollen. Im konkreten Fall ging es um zwei Objekte in Neukölln, bei denen das Bezirksamt die Unterlagen angefordert hatte. Stadtentwicklungsstadtrat Jochen Biedermann (Grüne) zeigte sich auf Twitter zufrieden: „Freue mich sehr über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass Neukölln auch bei einem Sharedeal genau hinschauen darf, ob ein Vorkaufsrecht besteht. Bestätigt zu einhundert Prozent unsere Rechtsauffassung. Ein ganz wichtiger Schritt!“, schrieb er.
Die juristischen Details für Feinschmecker*innen hat Markus Sehl in der Legal Tribune Online zusammengefasst.