Nachbarschaft
Veröffentlicht am 18.09.2018 von Judith Langowski
Das Mietshaus an der Ecke Odenwaldstraße / Stubenrauchstraße modert mitten in der bürgerlichen Friedenauer Wohngegend seit Jahren vor sich hin.
Folgende Auflistung zeigt, dass es dem Haus nicht gut geht. Das Ordnungsamt stellte sie nach einer Begehung im April zusammen:
- Im Dachgeschoss und im Aufgang Stubenrauchstr. 69 ist ein Teil des Daches stark abgesackt, an anderer Stelle scheint Licht durch die löchrige Eindeckung (Anm.: Bezüglich des Daches hat die Eigentümerin mittlerweile Reparaturarbeiten durchführen lassen. Ob und inwieweit diese sachgemäß und hinreichend waren, kann nicht beurteilt werden.)
- Erhebliche Wasserschäden und großflächiger Schimmelbefall in verschiedenen Wohnungen, u.a. durch geplatzte Heizungsrohre, undichte Dachbereiche, defekte Balkonabläufe.
- Abgebaute Heizkörper in den Wohnungen, eine zentrale Heizanlage ist nicht vorhanden.
- Stark korrodierte Versorgungsleitungen (Trinkwasser, Abwasser, Gas) was ebenfalls auf die elektrischen Leitungen zutreffen dürfte.
- Fenster müssten bei einer Sanierung weitestgehend ausgetauscht werden.
- Putz- und Substanzschäden an den Fassaden.
- Vermutlich erhebliche Schäden am Mauerwerk durch Schwamm und Fäule.
Das Haus fällt also auseinander. Was kann das Bezirksamt tun, um den weiteren Verfall zu stoppen? Seit 1. August ist die Novellierung des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwVbG) in Kraft. Der Bezirk könnte einen Treuhänder einsetzen, um das leerstehende Gebäude zu verwalten. Darauf drängt auch die Initiative Odenwaldstraße, die sich mit viel Energie für ein Gemeinschaftsprojekt in dem Haus einsetzt. Doch das Treuhändermodell hat in diesem Fall eine altbekannte Gegnerin: “Die Eigentümerin wehrt sich gegen die Verwaltungsmaßnahmen”, schreibt das Ordnungsamt.
Aktuell klärt ein Gerichtsverfahren, ob sich das Gesetz überhaupt auf das Haus beziehen könnte. Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 6.4.2017 entschieden, dass Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots am 1.5.2014 nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung standen, nicht unter das ZwVbG fallen. Da das Gebäude aber schon zu diesem Stichtag vor vier Jahren nicht bewohnbar war, stand es schon damals nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung und kann vermutlich auch jetzt nicht wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. Da beißt sich die Katze in den Schwanz – und die Entscheidung? “Bleibt abzuwarten.”
Foto: Irene Reinhold
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