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So wirkt sich das Urteil zum Vorkaufsrecht in Charlottenburg aus

Veröffentlicht am 07.01.2022 von Cay Dobberke

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorkaufsrecht des Landes Berlin für Mietshäuser, die in Milieuschutzgebieten veräußert werden, stark beschnitten. Stadtweit müssen jetzt mindestens 13 Immobilien an die ursprünglichen Erwerber:innen zurückgegeben werden (mehr dazu auf tagesspiegel.de).

In Charlottenburg-Wilmersdorf wurde das Recht bisher allerdings nur einmal genutzt. Das Bezirksamt ging gegen einen Eigentümerwechsel im Haus an der Seelingstraße 29 vor, das zum Milieuschutzgebiet um den Klausenerplatz gehört. Mit finanzieller Unterstützung der Senatsfinanzverwaltung übernahm die landeseigene Wohnungsgesellschaft Degewo das Gebäude im März 2021. Dieses Vorgehen könne nicht mehr gekippt werden, da es bereits rechtskräftig sei, heißt es aus dem Bauamt.

In anderen Fällen hat die Verwaltung laufende Prüfungen des Vorkaufsrechts unterbrochen oder beendet. Dabei geht es um Häuser am Charlottenburger Ufer 1, an der Eosanderstraße 21 und 21a-e, an der Otto-Suhr-Allee 144 und 144a,  am Goslarer Ufer 3 und 4, an der Kaiser-Friedrich-Straße 91 und an der Kantstraße 40.

Das Urteil betrifft auch Abwendungsvereinbarungen. In solchen Verträgen mit dem Bezirk haben sich private Hauserwerber:innen gegen das Vorkaufsrecht abgesichert, indem sie versprachen, die Milieuschutzregeln einzuhalten. Eine für den Tegeler Weg 12-13 geschlossene Vereinbarung hat der Hauseigentümer nun gekündigt. Dasselbe geschieht voraussichtlich bald in der Mindener Straße 15-16.

Der neue Bezirksbaustadtrat Fabian Schmitz-Grethlein (SPD) sieht das Vorkaufsrecht „extrem erschwert“ (wir berichteten). Nach seiner Einschätzung gibt es im Baurecht aber auch andere Möglichkeiten, um Mieter vor der Verdrängung zu schützen.